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   RG, 08.05.1929 - VI 405/28   

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https://dejure.org/1929,480
RG, 08.05.1929 - VI 405/28 (https://dejure.org/1929,480)
RG, Entscheidung vom 08.05.1929 - VI 405/28 (https://dejure.org/1929,480)
RG, Entscheidung vom 08. Mai 1929 - VI 405/28 (https://dejure.org/1929,480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Erlangt der Gläubiger ein gesetzliches Pfandrecht, wenn zu seiner Sicherheit ein für ihn gesperrtes Sparbuch hinterlegt wird? 2. Wie erwirbt der Gläubiger ein vertragliches Pfandrecht an der Forderung des Schuldners gegen die Sparkasse? Ist dies durch Vertrag zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 124, 217
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 222/92

    Notarhaftung bei unzureichender Belehrung über dingliche Sicherung einer

    Das entsprach schon zum Zeitpunkt der Beurkundung der herrschenden Meinung (vgl. RGZ 66, 97, 99 f; 124, 217, 221; RG JW 1930, 3545 m. Anm. Lehmann JW 1931, 525; BGB-RGRK/Wilde, 11. Aufl. § 328 Anm. 3; Palandt/Danckelmann/Heinrichs, BGB 28. Aufl. Einführung vor § 328 Anm. 5 c).
  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 54/85

    Kontosperre zugunsten eines Gläubigers im Konkurs des Schuldners

    aa) Eine Sicherungsabtretung oder eine Verpfändung setzt das Zustandekommen entsprechender Verträge voraus (§§ 398 Satz 1, 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB ); die Übergabe des Sparbuchs ist bei einer Verpfändung nicht erforderlich, weil das Sparbuch kein Inhaberpapier ist (RGZ 124, 217, 220).

    Eine solche Vereinbarung wäre ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGH, der jedoch nur bei schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften, nicht aber bei dinglichen Verträgen oder schuldrechtlichen Verfügungsverträgen möglich ist (RGZ 124, 217, 221; BGHZ 41, 95 f und ständig).

  • BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 344/82

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über die Gestellung einer Mietkaution

    Entgegen der Auffassung der Revision spricht die Entscheidung des Reichsgerichts vom 8. Mai 1929 (RGZ 124, 217) nicht für die Richtigkeit ihrer Auffassung, die Abrede, das Kautionskonto zugunsten des Vermieters zu sperren, begründe kein Pfandrecht.
  • BGH, 16.02.1965 - V ZR 264/62

    Bestellung einer Reallast zugunsten eines Dritten - Einsetzung einer höchstens

    Beide konnten durch diese Vereinbarung zwar für Dritte schuldrechtliche Ansprüche begründen (§ 328 BGB), aber nach einer in Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat, keine dinglichen Rechte zugunsten Dritter, auch nicht Reallasten (BGHZ 41, 95 [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61]; BGH WM 1961, 87; RGZ 66, 99; 68, 279; 124, 217; 148, 263; JW 1930, 35, 45; RGRK BGB 11. Aufl. § 873 Anm. 46; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. Einleitung Rdn. 52; § 873 Rdn. 43).
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